Christoph Woenckhaus | Interim Management

AGB's

(1) Dienstvertrag, Mitwirkung des Auftraggebers, Vertraulichkeit:

Der Interim Manager ist Vertragspartner des Auftraggebers, der Interim Manager erbringt seine Dienstleistungen in Abstimmung mit dem Auftraggeber, ist aber nicht an Weisungen des Auftraggebers gebunden. Der Auftraggeber wird den Interim Manager nach Kräften unterstützten, um eine erfolgreiche Ausführung des Auftrags zu ermöglichen und alle zur Ausführung erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen. Der Auftraggeber wird dem Interim Manager alle für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Bestimmungen (Satzungen der Gesellschaft, Geschäftsordnung, usw.) zur Verfügung stellen. Für Fehler, die auf das Fehlen derartiger Unterlagen zurückzuführen sind, wird seitens des Interim Managers keine Haftung übernommen. Der Interim Manager wird Informationen über das Unternehmen des Auftraggebers, die durch die Zusammenarbeit bekannt werden, auch nach Durchführung des Auftrags streng vertraulich behandeln und Dritten nicht ohne Zustimmung des Auftraggebers zugänglich machen.

(2) Kündigung, Mitteilungsverpflichtung, Zahlungsverzug

Der Auftraggeber kann das Vertragsverhältnis fristlos kündigen, wenn dem Interim Manager gravierende Fehlleistungen nachgewiesen werden können, die dem Auftraggeber eine weitere Zusammenarbeit unzumutbar machen oder wenn der Interim Manager für einen Zeitraum von mehr als 20 Einsatztagen an der Durchführung des Auftrags aus von ihm zu vertretenden Gründen gehindert ist. Der Interim Manager ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, falls aufgrund von Umständen, die außerhalb seines Einflußbereichs liegen und die bei Vertragsabschluß nicht bekannt waren, eine weitere Erbringung der Leistung bei vernünftiger Betrachtungsweise nicht erwartet werden kann oder gegen die guten Sitten verstoßen würde. Jede Kündigung muss schriftlich erfolgen. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, kann der Interim Manager das Vertragsverhältnis fristlos kündigen oder die Leistungen einstellen, ohne damit den Vertrag zu kündigen. Für Tage an denen der Interimm Mnager die Leistung bereithält, aber wegen Zahlungsverzugs nicht erbringt, kann der Interimm Mnager den vollen Tagessatz fakturieren. Der Auftraggeber gerät bereits dann in Zahlungsverzug, wenn er abgerechnete Tätigkeiten nicht binnen 14 Tagen ausgleicht.

(3) Haftung und Gerichtsstand

Der Interim Manager haftet nur für Schäden, die vom Interim Manager, Mitarbeitern des Interim Managers, oder beauftragter Personen durch mangelhafte Ausführung des Vertrages vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. Für fahrlässig verursachte Schäden haftet der Interim Manager nicht. Für das Erreichen bestimmter Gewinnziele ist der Interim Manager nicht verantwortlich. Eine Haftung des Interim Mmanagers (aus welchem Rechtsgrund auch immer) ist auf maximal fünf vereinbarte Tagessätze begrenzt. Beide Parteien werden im Falle von Streitigkeiten zunächst versuchen, eine gütliche Einigung herbeizuführen. Es gilt deutsches Recht, Gerichtsstand ist München.

(4) Salvatorische Klausel

Sollte eine Klausel des Dienstvertrages oder dieser AGB unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit des übrigen Dienstvertrages oder der übrigen AGB’s nicht berührt. In diesem Fall sind die Parteien verpflichtet, eine Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlich Gewollten möglichst nahe kommt. Gleiches gilt im Falle einer Vertragslücke.

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